Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzt (KostBRÄG)
Zum 1. Januar 2026 trat ein weiterer Teil des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025) in Kraft. Kernpunkte sind:
• Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Ebenfalls zum 1. Januar 2026 wird die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (sowie ehrenamtliche Vormünderinnen und Vormünder) um 25,00 Euro erhöht und beträgt dann 450,00 Euro pro Jahr. Die Anpassung soll den gestiegenen Kosten im Ehrenamt Rechnung tragen.
• Steuerrechtliche Anpassungen zum 01.01.2026 (Steueränderungsgesetz 2025) Zum 1. Januar 2026 werden steuerliche Freibeträge für nebenberufliches/ehrenamtliches Engagement angehoben. Insbesondere:
• Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): Anhebung des Freibetrags auf insgesamt 3.300 Euro pro Jahr.
• Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): Anhebung auf 960 Euro pro Jahr. Bitte beachten Sie: Die steuerliche Einordnung hängt – wie stets – von den jeweiligen Voraussetzungen der Normen und der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit/Entschädigung ab; im Zweifel ist eine steuerliche Einzelfallprüfung angezeigt.
• Ausblick: Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR) – Verfahren und Verordnungsentwurf Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Entwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (BR-Drs. 776/25, Stand 17.12.2025). Vorgesehen ist u. a. eine Anpassung von § 78a BNotO im Kontext des Zentralen Vorsorgeregisters. Parallel liegt ein (Verordnungs-)Entwurf zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung vor. Zielrichtung ist, dass ab dem 1. Oktober 2026 – auf Wunsch – elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im ZVR hinterlegt werden können, damit Betreuungsgerichte sowie Ärztinnen und Ärzte im Ernstfall schneller und unmittelbar Kenntnis vom Inhalt der Vorsorgedokumente erhalten. Dies stärkt die Selbstbestimmung und kann Abläufe im medizinischen und gerichtlichen Alltag spürbar erleichtern.